§ 14 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.