§ 14 TVoeD
FNA: 802-41-1
Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 22, vom 06.04.2025

§ 14 TVoeD Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2)