§ 140 f SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
DREIZEHNTER ABSCHNITT Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesreg...

§ 140 f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

§ 140 f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sind in Fragen, die die Versorgung betreffen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen. (2)