§ 143 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 143 BRAO Berufung

§ 143 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 143 Berufung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Gegen das Urteil des Anwaltsgerichts ist die Berufung an den Anwaltsgerichtshof zulässig. (2) 1Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden. 2Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt.