§ 143 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 143 StPO Dauer und Aufhebung der Bestellung

§ 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2)