§ 144 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
Dritter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

§ 144 BRAO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

§ 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.