§ 145 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHZEHNTES KAPITEL Überleitungs- und Übergangsrecht
ZWEITER ABSCHNITT Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

§ 145 SGB XI Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

1Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43 a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43 a auch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. 2Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43 a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.