§ 146 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHZEHNTES KAPITEL Überleitungs- und Übergangsrecht
ZWEITER ABSCHNITT Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen

§ 146 SGB XI Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3

§ 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Für die jeweilige beratende Stelle gelten die Vergütungssätze nach § 37 Absatz 3 Satz 5 und 6 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung so lange, bis die Vergütung für Beratungseinsätze erstmals für die jeweilige beratende Stelle vereinbart oder durch die Landesverbände der Pflegekassen festgelegt wird. (2) Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2, die Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung durchgeführt haben, gelten ab dem 1. Januar 2019 als nach § 37 Absatz 7 anerkannte Beratungsstellen.