§ 148 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
FÜNFTES KAPITEL Organisation
VIERTER ABSCHNITT Dienstrecht

§ 148 SGB VII Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn

§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Die Beamten sind Bundesbeamte. 3Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes. (2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die Beamten. 2Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3)