§ 15 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde

§ 15 AVAG Statthaftigkeit und Frist

§ 15 Statthaftigkeit und Frist

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).