§ 15 GKG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 15 GKG Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.