§ 15 KraftStG
Stand: 16.10.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S. 2184

§ 15 KraftStG2002 Ermächtigungen

§ 15 Ermächtigungen

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, 3. die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen, 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter, 5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will, 6. die Erstattung der Steuer,