§ 150 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
ZWEITER ABSCHNITT Datenschutz und Datensicherheit

§ 150 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle

§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um 1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird, 2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen, 3. zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war, 4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können, 5. zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind, 6. Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann, Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.