§ 151 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 151 StPO Anklagegrundsatz

§ 151 Anklagegrundsatz

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.