§ 151 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Abschnitt Öffentliche Klage

§ 151 StPO Anklagegrundsatz

§ 151 Anklagegrundsatz

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.