§ 152 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
14. ABSCHNITT Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 152 VwGO (Beschwerde zum BVerwG)

§ 152 (Beschwerde zum BVerwG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.