§ 154 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 154 VwGO (Kostenlast)

§ 154 (Kostenlast)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt. (4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind. (5) 1Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80 c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. 2Absatz 3 bleibt unberührt.