§ 155 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER UNTERABSCHNITT Beitragshöhe

§ 155 SGB VII Beiträge nach der Zahl der Versicherten

§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.