§ 159 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER UNTERABSCHNITT Beitragshöhe

§ 159 SGB VII Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. 2Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) 1Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. 2Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.