§ 16 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde

§ 16 AVAG Einlegung und Begründung

§ 16 Einlegung und Begründung

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. (2) 1Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. 2§ 575 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 3Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden. (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt werden.