§ 16 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 16 FGO (Ehrenamtliche Richter)

§ 16 (Ehrenamtliche Richter)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.