§ 16 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ZWEITER ABSCHNITT Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 16 VwVG Ersatzzwangshaft

§ 16 Ersatzzwangshaft

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) 1Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802 g, 802 h und 802 j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.