§ 160 b StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 160 b StPO Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

§ 160 b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. 2Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.