§ 162 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung

§ 162 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.