§ 164 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
ERSTER ABSCHNITT Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

§ 164 SGB V Vorübergehende finanzielle Hilfen

§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um 1. Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie 2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten. 2Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 3Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen. (2) 1Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. 2Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. 3Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. 4Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. (3)