§ 166 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
ERSTER ABSCHNITT Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz

§ 166 SGB V Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haften die übrigen Krankenkassen. (2)