§ 169 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
VIERTER UNTERABSCHNITT Umlageverfahren

§ 169 SGB VII Erhebung von Säumniszuschlägen

§ 169 Erhebung von Säumniszuschlägen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. 2Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.