§ 17 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
ZWEITER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften

§ 17 SGB V Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. 2Satz 1 gilt entsprechend für 1. die nach § 10 versicherten Familienangehörigen und 2. Familienangehörige in Elternzeit, wenn sie wegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht familienversichert sind, soweit die Familienangehörigen das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. (2) Die Krankenkasse des Versicherten hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären. (3)