§ 17 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ERSTER ABSCHNITT Leistungen zur Teilhabe
Zweiter Unterabschnitt Umfang der Leistungen
Zweiter Titel Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und z...

§ 17 SGB VI Leistungen zur Nachsorge

§ 17 Leistungen zur Nachsorge

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden. (2)