§ 17 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 17 StVO Beleuchtung

§ 17 Beleuchtung

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein. (2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren. (2 a) 1Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. 2Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. (3)