§ 172 c SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
FÜNFTER UNTERABSCHNITT Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

§ 172 c SGB VII Altersrückstellungen

§ 172 c Altersrückstellungen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Altersrückstellungen für die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zu bilden. 2Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. 3Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Unfallversicherungsträger gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge unmittelbar zugesagt haben. (1 a) weggefallen (2) Die Rückstellungen dürfen nur zweckentsprechend verwendet werden. (3)