§ 172 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
FÜNFTER UNTERABSCHNITT Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

§ 172 SGB VII Betriebsmittel

§ 172 Betriebsmittel

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten, 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. (2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.