§ 174 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
SECHSTER UNTERABSCHNITT Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankhe...

§ 174 SGB VII Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen. (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten. (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.