§ 175 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
SECHSTER UNTERABSCHNITT Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankhe...

§ 175 SGB VII Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.