§ 176 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt Beiträge
Vierter Titel Zahlung der Beiträge

§ 176 a SGB VI Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

§ 176 a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.