§ 176 d StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 176 d StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 176 d Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176 c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.