§ 179 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
SIEBTER UNTERABSCHNITT Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 179 SGB VII Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

§ 179 Sonderregelung bei außergewöhnlicher Belastung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Neurenten für Berufskrankheiten einer Tarifstelle gelten nicht als Neurenten im Sinne von § 177 Abs. 3, soweit 1. der Berufskrankheiten-Neurenten-Lastsatz der Tarifstelle einen Wert von 0,04 übersteigt, 2. die Berufskrankheiten-Neurenten der Tarifstelle an den Berufskrankheiten-Neurenten aller Berufsgenossenschaften mindestens 2 Prozent betragen und 3. die Tarifstelle mindestens zwölf Kalenderjahre unverändert bestanden hat. 2Wird die Tarifstelle aufgelöst, findet Satz 1 weiterhin Anwendung, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 im Übrigen vorliegen. (2)