§ 18 b SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Grundsätze und Begriffsbestimmungen
Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes

§ 18 b SGB IV Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

§ 18 b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. 5Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird. (2)