§ 18 GKG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

§ 18 GKG Fortdauer der Vorschusspflicht

§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.