§ 18 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze

§ 18 SGB X Beginn des Verfahrens

§ 18 Beginn des Verfahrens

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.