§ 183 GVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 183 GVG (Straftaten während der Sitzung)

§ 183 (Straftaten während der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.