§ 184 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

§ 184 SGB VII Rücklage

§ 184 Rücklage

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Abweichend von § 172 a Abs. 2 wird die Rücklage mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet. 2Bis sie diese Höhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag von 0,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres zugeführt. 3Es gilt § 172 a Abs. 4.