§ 186 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

§ 186 SGB IX Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) 1Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. 2Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes. (2) Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus 1. zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten, 2. zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten, 3. vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten, 4. einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt, 5. einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt. (3) 1Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 2Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben. (4)