§ 187 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
DRITTER ABSCHNITT Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel Mitgliedschaft

§ 187 SGB V Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.