§ 187 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
VIERTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften
ERSTER UNTERABSCHNITT Berechnungsgrundsätze

§ 187 SGB VII Berechnungsgrundsätze

§ 187 Berechnungsgrundsätze

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. 2Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde. (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (4)