§ 189 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge...
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern

§ 189 SGB VII Beauftragung einer Krankenkasse

§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.