§ 189 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

StGB ( Strafgesetzbuch )

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.