§ 19 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
ZWEITES KAPITEL Prävention

§ 19 SGB VII Befugnisse der Aufsichtspersonen

§ 19 Befugnisse der Aufsichtspersonen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Aufsichtspersonen können im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen Unternehmerinnen und Unternehmer oder Versicherte zu treffen haben 1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften nach § 15, 2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheitsgefahren. 2Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit zu treffen. 3Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 können auch gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern sowie gegenüber Beschäftigten von ausländischen Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören. (2)