§ 19 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit

§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

StGB ( Strafgesetzbuch )

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.