§ 19 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
I. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 19 StVO Bahnübergänge

§ 19 Bahnübergänge

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201), 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und 3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht. 2Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. 3Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. (2) 1Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges, ertönt. 2Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeils fahren will. 3Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. (3)