§ 19 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
DRITTER ABSCHNITT Kosten

§ 19 VwVG Kosten

§ 19 Kosten

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung. (2) 1Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. 3Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet.